Reiserücktrittsversicherung: Online-Check-In gilt nicht als Reiseantritt

Reiserücktrittsversicherung: Online-Check-In gilt nicht als Reiseantritt

Für viele Reisende ist es üblich zu ihrem Urlaub auch eine Reiserücktrittsversicherung dazu zu buchen um eventuell anfallende Stornokosten abzufangen. Die meisten Reiserücktrittsversicherungen greifen laut Versicherungsbedingungen von der Buchung der Reise bis zu deren Antritt. Ab wann eine Reise als angetreten gilt, hat das Amtsgericht München nun nach einem Streit zwischen einer Reiserücktrittsversicherung und einem Reisenden in einem Urteil (Az.: 171 C 18960/13) festgelegt.

Reiserücktrittsversicherung muss auch nach  Online-Check-In Stornogebühren zahlen

Der Kunde der Reiserücktrittsversicherung hatte vor dem Amtsgericht München geklagt. Er hatte am Vormittag des Abflugtages einen Online-Check-In für seine Reise von Frankfurt nach Santo Domingo durchgeführt. Doch kurze Zeit später erkrankte er und war nicht mehr flugfähig. Deswegen stornierte er den Flug.

Der erkrankte Kunde wendete sich an seine Reiserücktrittsversicherung, damit diese die Stornogebühren übernehmen konnte. Doch die Reiserücktrittsversicherung weigerte sich die Kosten zu tragen. Die Begründung für das Vorgehen:

„Durch den Online-Check-In habe der Kunde die Reise angetreten und der Versicherungsschutz verfalle.“

Die Richter am Amtsgericht München urteilten im darauffolgenden Gerichtsverfahren, dass die Reiserücktrittsversicherung sehr wohl die Kosten für die Stornogebühren zu tragen hat, denn der Kunde hat mit dem Online-Check-In lediglich seine Absicht erklärt, die Reise antreten zu wollen.

Eine Reise gilt laut Urteil erst dann als angetreten, wenn der Reisende auch tatsächlich Leistungen der Fluggesellschaft in Anspruch nimmt, wie beispielsweise die Aufgabe von Gepäck.

Reiserücktrittsversicherung im Stornofall

Eine Reiserücktrittsversicherung wird vom Kunden abgeschlossen, damit diese die Stornokosten trägt, falls der Kunde eine Reise nicht antreten kann. Die Stornokosten können recht hoch sein, sogar bis zum gesamten Reisepreis.

Eine Reiserücktrittsversicherung springt beispielsweise ein, wenn der Kunde die Reise wegen einer plötzlichen Erkrankung, einer Impfunverträglichkeit oder eines Unfalls nicht antreten kann. In Deutschland sind Reiseveranstalter dazu verpflichtet auf eine Reiserücktrittsversicherung hinzuweisen, tun sie dies nicht, können unter Umständen Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.

Trotzdem kann es mitunter sinnvoll sein, sich auch bei anderen Versicherern über die Kosten für eine Reiserücktrittsversicherung zu erkundigen um das günstigste Angebot zu finden. Dies geht aus einem Test der Stiftung Warentest hervor.

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