Wie viele Urlaubstage stehen mir eigentlich zu und welche Ausnahmen gibt es?

Wie viele Urlaubstage stehen mir eigentlich zu und welche Ausnahmen gibt es?

Wie viele Urlaubstage stehen mir 2017 zu?

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Der jährliche bezahlte Urlaubsanspruch ist gesetzlich geregelt und rechnet sich aus den wöchentlichen Arbeitstagen pro Jahr. Bei einer Sechstagewoche stehen dem Arbeitnehmer mindestens 24 Tage zu, bei einer Fünftagewoche verkürzt sich der Anspruch auf 20 Tage und bei einer Viertagewoche weiter auf 16 Urlaubstage pro Jahr. Geringfügig Beschäftigten und Teilzeitbeschäftigten steht dieses Recht ebenfalls im Verhältnis ihrer Arbeit zu. Je nach Region kommen außerdem 9 – 13 Feiertage hinzu.

Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt ein Mindestanspruch von 21 Tagen, bei unter 17 Jährigen sind 23 Tage gesetzlich geregelt. Wer in seiner Ausbildung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, dem stehen 25 Tage pro Kalenderjahr zu.

Eine weitere Sonderregelung tritt für Personengruppen mit schwerer Behinderung in Kraft, welchen fünf zusätzliche Tage zustehen. Diese Angaben gehen alle von einer Fünftagewoche aus. Zu den gesetzlich geregelten Urlaubsansprüchen gewähren Arbeitgeber oft zusätzliche Tage, sodass in der Regel ein Anspruch von 30 Tagen pro Kalenderjahr (6 Wochen) besteht.

Besonderheiten und Ausnahmeregelungen

Jedoch gibt es in Deutschland auch einige Ausnahmen, welche im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt sind. So ist der Anspruch innerhalb der Probezeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro vollendetem Monat. Hierbei zählt der Tag der Arbeitsaufnahme und nicht das Datum des Vertragsabschlusses. Auch bei längerfristigem Krankheitsfall verfällt der Urlaubsanspruch nicht. Eine weitere Besonderheit gilt es im Falle der Elternzeit zu beachten. Die Elternzeit lässt pro genommenem Monat ein Zwölftel des Jahresanspruchs verfallen jedoch nicht wenn in Teilzeit weitergearbeitet wird.

Wie lange darf ich meinen Resturlaub in Anspruch nehmen?

Grundsätzlich gilt es den Urlaubsanspruch bis zum 31. Dezember zu nehmen. Wenn krankheitsbedingt oder aus sonstigen Gründen der Urlaubsanspruch des vergangenen Kalenderjahres nicht wahrgenommen wurde so steht es dem Arbeitnehmer zu diesen im Folgejahr in Anspruch zu nehmen sofern dies vorher vertraglich festgesetzt wurde. Dies ist in der Regel bis zum 31. März möglich kann aber branchenbedingt abweichen.

Viele Unternehmen gewähren ihren Mitarbeitern die Möglichkeit bis Ende Februar den Resturlaub aufzubrauchen jedoch ist das auch keine Gewährleistung dafür wie es individuell gehandhabt wird. Es ist aber möglich diese Frist zu verlängern solange Arbeitnehmer und Arbeitgeber dies vorher vertraglich geregelt haben.

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Darf der Arbeitgeber den Urlaub streichen oder auszahlen?

Hier steht das Gesetzt wieder auf der Seite der Arbeitnehmer, denn der Arbeitgeber darf ohne Grund keinen Antrag ablehnen. Sollte es innerbetrieblich zu Engpässen kommen und ein fehlen des Arbeitnehmers unabdingbar sein so kann der Arbeitgeber den Antrag temporär ablehnen jedoch nicht gänzlich den Anspruch verweigern. Die gesetzlich geregelten Ansprüche stehen dem Arbeitnehmer fest zu und dürfen zudem nicht in Geld umgewandelt werden.
Bietet der Arbeitgeber also einen monetären Ausgleich an so ist dies nicht rechtens. Ebenso illegitim ist es wenn bereits genehmigte Anträge revidiert werden.
Beide Parteien gehen einen binden Vertrag ein welcher nur einseitig durch den Arbeitnehmer wieder aufgehoben werden kann.

Arbeiten während des Urlaubs

Die freie Zeit soll der Erholung dienen und deshalb darf währenddessen keine berufliche Interaktion von beiden Seiten aus stattfinden. Wie der Arbeitgeber sich verpflichtet Urlaubsanträge zu gewähren so verpflichtet sich der Arbeitnehmer während diesem keiner anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ehrenamtliches Engagement zählt hierbei natürlich nicht dazu.

Sommer -und Schulferienzeit

Da zu dieser Zeit besonders viele Urlaubsansprüche gelten gemacht werden muss der Arbeitgeber sorgfältig abwägen wem er wann eben diesen gewährt.
Frühzeitig eingereichte Anträge sollten eine gute Basis für etwaige Diskussionen bieten. Besonders zu beachten gilt hier, dass der Arbeitgeber den Urlaub nicht beliebig stückeln kann, also zum Beispiel 2 Tage im August und noch einmal 3 im September. Denn Arbeitnehmer haben einen gesetzlich geregelten Anspruch auf zusammenhängenden Urlaub von mindestens zwölf Werktagen. Zudem ist es wichtig zu erwähnen, dass der Arbeitgeber den Zeitraum nicht vorschreiben darf, Sie als Arbeitnehmer aber darauf achten müssen wann die Auftragslage am Größten ist (zum Beispiel in der Weihnachtszeit) und Verständnis dafür haben das dort Anträge nicht immer gewährt werden kann.

Arbeitsplatzwechsel

Wenn Sie den Arbeitzplatz wechseln, kann Ihr künftiger Arbeitgeber einen Bescheid über die genommenen Freistellungen einfordern und diese rechtmäßig von Ihrem Zustehenden Anspruch abziehen. Sollten Sie noch Resturlaubstage haben werden diese nicht in das neue Arbeitsverhältnisses übernommen. Es besteht jedoch die Möglichkeit dass diese Tage übernommen werden oder im Zuge der Kündigung, vor Beendigung der Tätigkeit im alten Betrieb, in Anspruch genommen werden.

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass durch ausgedehnte Arbeitnehmerrechte der Urlaubsanspruch in Deutschland gut geregelt ist. Durch gute Arbeitsbedingungen und Arbeitsschutzbestimmungen kann der Arbeitnehmer sich auf gute Rückendeckung vom Gesetz verlassen, was in vielen anderen Ländern der Welt nicht der Fall ist. Im weltweiten Vergleich liegt Deutschland im Mittelfeld vor Russland und Spanien welche nur rund 22 Urlaubstage gesetzlich festgelegt haben. Jedoch weit vor China (5 Tage) und den U.S.A welche gar keine gesetzliche Regelung haben. Vorreiter im internationalen Vergleich ist Frankreich mit 30 gesetzlichen Urlaubstagen.

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