Urlaubsplanung 2016: Brücken- und Feiertage richtig nutzen

Urlaubsplanung 2016: Brücken- und Feiertage richtig nutzen

Das Jahr 2016 bietet Arbeitnehmern nur wenige Möglichkeiten ihre Urlaubsplanung mit Brücken- und Feiertagen zu optimieren. Viele Angestellte hoffen auf eine günstige Verteilung der Feiertage, so dass durch den geschickten Einsatz weniger Brückentage eine möglichst lange, zusammenhängende Urlaubszeit entsteht.

Leider fallen 2016 die meisten Feiertage auf einen Montag oder einen Freitag, zwei sind sogar an einem Sonntag zu finden. So handelt es sich zwar um verlängerte Wochenenden, doch der Einsatz von Brückentagen lohnt sich nur wenig.

Urlaubsplanung 2016: mit Brücken- und Feiertagen das Wochenende verlängern

Am ehesten geeignet um Brückentage einzusetzen ist im Jahr 2016 der Wonnemonat Mai. Dies gilt deutschlandweit. Einzelne Bundesländer, wie Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt, haben weitere zusätzliche Feiertage, die eine andere Urlaubsplanung ermöglichen.

  • Freitag, 6. Mai 2016, als Brückentag

Auf Donnerstag, 5. Mai 2015, liegt der Feiertag Christi Himmelfahrt. Wird der Freitag, 6. Mai 2016, als Brückentag eingesetzt, können zusammen mit dem darauffolgenden Wochenende vier freie Tage am Stück erreicht werden.

Ideen für verlängerte Wochenenden

  • Am Montag, 16. Mai 2016, ist Pfingstmontag und damit frei. Um daraus ein verlängertes Wochenende zu machen mit insgesamt vier freien Tagen, kann der Freitag, 13. Mai 2016, dazu freigenommen werden.
  • Am Montag, 3. Oktober 2016, ist Tag der Deutschen Einheit und somit ein verlängertes Wochenende. Um dieses auf vier Tage aufzustocken, kann der Freitag, 30. September 2016, als Urlaubstag genommen werden.
  • Auf Samstag, Sonntag und Montag, 24. bis 26. Dezember 2016, fallen die Weihnachtstage, hier kann der Freitag, 23. Dezember 2016, das verlängerte Festtagswochenende auf vier Tage erhöhen.

Anrecht auf den Einsatz von Brückentagen?

Wollen alle Arbeitnehmer zugleich an einem Brückentag Urlaub nehmen und würde der Ablauf im Betrieb dadurch gefährdet werden, hat der Arbeitgeber das Recht den Urlaub nicht zu genehmigen.

Die Entscheidung muss allerdings nachvollziehbar getroffen werden. Im Allgemeinen gilt, dass jeder Arbeitnehmer das Recht hat an religiösen Feiertagen unbezahlten Urlaub zunehmen – dies gilt auch für Minderheiten im jeweiligen Bundesland.

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